Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Semet Prototypen- und Industrielackierungen GmbHSollnau 27, 85072 Eichstätt
1. Allgemeines, Geltungsbereich
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos ausführen.
- Unsere AGB finden nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB Anwendung.
- Diese AGB gelten im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen, gleichartigen vertraglichen Beziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden.
2. Angebot, Angebotsunterlagen, Auftrag
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich nicht aus unseren schriftlichen Erklärungen ausdrücklich ein Rechtsbindungswille ergibt. Zwischenverfügungen behalten wir uns vor.
- An Abbildungen, Prospekten, Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen – ebenso wie von uns als vertraulich bezeichnete Information und Unterlagen – Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
- Der Kunde ist an seine – unabhängig davon, ob in mündlicher oder schriftlicher Form – erteilten Aufträge 2 Wochen ab Eingang bei uns gebunden. Erteilte Aufträge nach Plänen müssen die genaue Stückzahl, Größe, technische Beschreibung etc. der gewünschten Leistung enthalten. Widrigenfalls wird keine Haftung für die richtige Umsetzung der Pläne übernommen.
3. Auftragsbestätigung
- Der Vertrag gilt mit Erteilung unserer Auftragsbestätigung als abgeschlossen. Die Lieferzeit in Tagen / Wochen ist gerechnet ab Erhalt der endgültigen Zeichnungen (2D und 3D), der vollständigen Begleichung der Anzahlung und der Freigabe der Werkzeugkonstruktion durch den Auftraggeber.
- Weicht unsere Auftragsbestätigung inhaltlich nur unwesentlich vom Auftrag eines kaufmännisch tätigen Kunden ab, so gilt der Vertrag nach deren Maßgabe als zustande gekommen, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche, gerechnet ab dem Datum der Auftragsbestätigung, widerspricht.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Teilzahlungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro (€ oder EUR) „ab Werk“. Die Preise verstehen sich – soweit nicht bereits gesondert ausgewiesen – zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. An- und Ablieferungskosten etc. werden ebenso wie Verpackung und Paletten gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn wir hätten ausdrücklich eine abweichende Handhabung für den Einzelfall schriftlich bestätigt.
- Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, bis zur Leistungserbringung eine Preissteigerung, insbesondere bei Zöllen, Materialmarktpreisen, Hilfsstoffen, Steuern etc. eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen. Liegt der höhere Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
- Die jeweiligen Rechnungsbeträge sind sofort spesenfrei zur Zahlung fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 2 Wochen ab dem Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag. Die Gewährung von weiteren Skonti bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien für jeden Einzelfall. Wechsel und Schecks werden ohne Übernahme einer Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung nur erfüllungshalber angenommen.
- Falls der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 3 Wochen nach der Erbringung unserer Hauptleistung, insbesondere Lieferung bei uns eingeht, kommt der Kunde nach Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Damit ist weder ein Zahlungsaufschub noch eine Stundung bzw. ein Verzicht Abschlagszahlungen zu verlangen verbunden. Wir bleiben aber berechtigt, Zahlungsverzug des Kunden vor Ablauf vorgenannter Frist auch durch gesonderte Mahnung herbeizuführen.
- Kommt der Kunde entsprechend Ziff. 4.4 in Zahlungsverzug, sind wir – unbeschadet weiterer Rechte – nach unserer Wahl berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Leistungen von der vorherigen Zahlung der offenen Rechnungsbeträge oder Stellung einer dem Wert des Leistungsgegenstandes entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen. Wir können dann als Mindestschaden Verzugszinsen für Entgeltforderungen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnen.
- Falls beim Kunden Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung eintritt, der Kunde seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzantrag über dessen Vermögen gestellt wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag oder Teilen des Vertrages durch schriftliche Erklärung zurückzutreten bzw. sämtliche noch ausstehenden Leistungen von der vorherigen Zahlung der offenen Rechnungsbeträge oder Stellung einer dem Wert des Leistungsgegenstandes entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen. Der Kunde hat uns unverzüglich über den Eintritt vorgenannter Sachverhalte zu informieren. Im Falle eines Insolvenzantrages durch einen Gläubiger des Kunden muss dieser schlüssig begründet sein.
- Der Kunde kann gegen unsere Forderungen aus dem Vertragsverhältnis nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Der Kunde darf Zahlungen nur aus Gründen zurückbehalten, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ziff. 4.8 bleibt unberührt.
- Ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht steht dem Kunden nur bei einer offensichtlich mangelhaften Leistung und in diesem Fall nur insoweit zu, als der einbehaltene Betrag im Verhältnis zu den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung angemessen ist. Der Kunde ist im Übrigen nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängel geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistung steht.
- Wir behalten uns vor, nach einem schriftlich zu vereinbarenden Zahlungsplan Teilzahlungen zu verlangen. Ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung werden Teilzahlungen nicht akzeptiert. Für die Fälligkeit und die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung der Teilforderungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
5. Leistungszeit, Transportversicherung, Teilleistungen
- Wir leisten baldigst nach benannten Terminen bzw. -fristen. Diese sind nur verbindlich, wenn sie nach Vertragsabschluss von uns gesondert schriftlich bestätigt werden. Fixtermine bedürfen neben der schriftlichen Bestätigung durch uns auch der ausdrücklichen Bezeichnung als solche.
- Ereignisse höherer Gewalt – auch jeweils bei Vorlieferanten –, wie Arbeitskämpfe, Betriebsstilllegungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen und sonstige unvermeidbare Umstände verlängern Leistungstermine bzw. -fristen angemessen. Wir werden den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. Unsere Leistungstermine bzw. -fristen verlängern sich auch angemessen, wenn der Kunde erforderliche bzw. vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert bzw. unterlässt oder nach Vertragsschluss Änderungen bzgl. der Leistung veranlasst. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages behalten wir uns insoweit vor.
- Die Leistungstermine bzw. –fristen sind eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu deren Ablauf in unserem Werk versand- und übergabebereit lagert. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft gegenüber dem Kunden.
- Der Transport erfolgt unversichert, auf Rechnung und Gefahr des Kunden ohne eine Haftung unsererseits für Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl etc. Dies gilt auch bei Übernahme von Franko-Lieferungen. Eine Transportversicherung kann auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten durch uns abgeschlossen werden. Wird bei Ankunft der Sendung deren Beschädigung oder Verlust festgestellt, so ist unverzüglich der Umfang des Schadens zu protokollieren. Dieses Protokoll ist vom Empfänger und dem Anliefernden zu unterzeichnen. Maßgeblich für eine etwaige Entschädigung sind die Bedingungen des Versicherers. Der Kunde ist verpflichtet sicher zu stellen, dass der Leistungsgegenstand am vereinbarten Ort ordnungsgemäß abgeladen werden kann, ohne dass er selbst oder Dritte dabei geschädigt werden. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die für den Transport des Leistungsgegenstandes üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmittel ohne Schwierigkeiten den Abladeort erreichen können. Erfolgt die Anlieferung mit einem unserer eigenen Fahrzeuge und tritt dabei eine nicht durch uns verschuldete Wartezeit von mehr als 1 Stunde auf, sind wir berechtigt pro angefangener Stunde € 50,00 zu berechnen. Ziff. 6.3 Satz 2 und 3 dieser AGB gelten entsprechend.
- Angemessene Teilleistungen sind zulässig und dürfen vom Kunden nicht zurückgewiesen werden.
6. Gefahrtragung, Abnahme, Pflichtverletzung des Kunden
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung ergibt, ist die Leistung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Kunden über, sobald dieser in unserem Werk versand- oder übergabebereit lagert. Dies gilt auch dann, wenn die Anlieferung durch uns vereinbart wurde, beim Versendungskauf oder bei Übernahme von Franko-Lieferungen.
- Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, wie z. B. Stornierung bereits bestätigter Aufträge, Annahmeverzug etc. sind wir berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von bis zu 15 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Kunden obliegt in diesem Fall der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als der Pauschalbetrag entstanden ist. Wir behalten uns vor, weitergehende gesetzliche Rechte geltend zu machen.
7. Haftung für Mängel, Verjährungsfrist
- Sämtliche in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper- und Gesundheit. Ebenso wenig betreffen diese Haftungsbeschränkungen etwaige Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder schließen das Recht sich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften außerhalb der Mängelhaftung vom Vertrag zu lösen aus. Eine Haftung unsererseits wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines uns bekannten Mangels oder bei Verletzung einer Kardinalpflicht, die zumindest auf mittlere Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, bleibt unberührt.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung des Leistungsgegenstandes von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Wir behalten uns – auch bei Lieferung orientiert an einem Durchschnittsmuster – insbesondere unwesentliche Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten etc. sowie den darin enthaltenen Daten über Abmessungen, Gewicht etc. vor. Entsprechendes gilt für unwesentliche Änderungen in Form, Ausführung und Farbe. Im Übrigen gelten die einschlägigen DIN-Vorschriften als vereinbart.
- Bei Gefahrübergang bereits vorhandene, bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Mängel können vom Kunden nicht mehr gerügt werden, wenn sie uns nicht nach unverzüglicher Untersuchung ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens bis zum Ablauf von 8 Werktagen nach Übernahme des Leistungsgegenstandes schriftlich angezeigt werden. Die Untersuchung hat dabei jedenfalls vor dem Einbau bzw. der Weiterbearbeitung des Leistungsgegenstandes zu erfolgen. Für trotz erkennbarer Mängel eingebaute bzw. weiterbearbeitete Leistungsgegenstände wird keine Mängelhaftung übernommen. Sonstige bei Gefahrübergang bereits vorhandene Mängel sind uns vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitig erhobene Mängelrügen des Kunden führen zum Ausschluss der Mängelhaftung. Darüber hinausgehende Verpflichtungen aus § 377 HGB und § 381 Abs. 2 HGB bleiben unberührt. Im Übrigen weisen wir insbesondere darauf hin, dass die Haftung nur auf den Veredelungswert begrenzt ist.
- Gibt uns der Kunde nicht unverzüglich nach rechtzeitiger Anzeige Gelegenheit, uns vom tatsächlichen Vorliegen eines Mangels zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen den beanstandeten Leistungsgegenstand oder ausreichend aussagekräftige Proben davon – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht unverzüglich zur Verfügung, führt dies zum Ausschluss der Mängelhaftung.
- Berechtigte und fristgerecht schriftlich angezeigte Mängelansprüche sind nach unserer Wahl auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung bzw. -herstellung beschränkt. Der Kunde hat uns hierzu nach dem Zeitpunkt unserer schriftlichen Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Neulieferung bzw. -herstellung werden wir gegen Rückgabe des unbearbeiteten, mangelhaften Leistungsgegenstandes vornehmen. Ersetzte Leistungsgegenstände werden unser Eigentum.
- Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht ihm kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung wegen eines Sach- oder Rechtsmangels den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Im Übrigen finden Ziff. 8.2 und 8.3 dieser AGB Anwendung.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche betreffend neue Leistungsgegenstände beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Gebrauchte Ware wird unter umfassendem Ausschluss der Mängelhaftung verkauft. Selbständige Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
- Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen zu seinen Lasten getroffen hat.
8. Haftung für Schäden
- Die Haftung für die Verletzung von Pflichten außerhalb der unter Ziff. 7 dieser AGB geregelten Mängelhaftung richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Diese erstrecken sich insbesondere auf vertragliche oder deliktische Pflichtverletzungen. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Ziff. 7.1 bleibt unberührt.
- Eine vertragliche oder gesetzliche Haftung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – auch deren persönliche Haftung – ist bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den nach Art der Leistung vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt. Dieser wiederum ist auf höchstens 10 % des Wertes der Leistung begrenzt.
- Nicht eingeschränkte oder ausgeschlossene Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit Entstehen des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe bzw. ggf. Abnahme des Leistungsgegenstandes.
9. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrecht
- Der Leistungsgegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch für vom Kunden oder Dritten beigestellte und von uns veredelte Gegenstände. Unabhängig hiervon bestellt uns der Kunde an dem zum Zwecke der Veredelung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, das der Sicherung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden dient. Ein an den von uns bearbeiteten Gegenständen entstehendes gesetzliches Unternehmerpfandrecht bleibt hiervon unberührt. Werden dem Kunden die veredelten Gegenstände vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit diesem schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist. Die Besitzübergabe wird in diesem Fall dadurch ersetzt, dass der Kunde die Teile entsprechend Ziff. 9.2 dieser AGB für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Kunden an uns zum Zwecke der Veredelung übergebenen Gegenständen, die dem Kunden von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Insoweit behalten wir uns vor, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Der Kunde tritt bereits heute Rückübereignungsansprüche gegenüber einem Dritten, dem er die uns zum Zwecke der Veredelung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, an uns ab.
- Solange unsere Ansprüche nach Ziff. 9.1 nicht vollständig beglichen sind, ist der Kunde verpflichtet den Leistungsgegenstand treuhänderisch für uns zu halten und getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufzubewahren. Er hat den Leistungsgegenstand ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern, als unser Eigentum bzw. Sicherungsgut zu kennzeichnen sowie sonst pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern und an uns bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und Schädiger abzutreten.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug bzw. Verstoß gegen seine Verpflichtungen nach Ziff. 9.2 bzw. Ziff. 9.4 ff. – können wir vom Vertrag zurücktreten und den Leistungsgegenstand herausverlangen, ihn anderweitig veräußern oder sonst über ihn verfügen. Ein etwaiger Veräußerungserlös – abzüglich angemessener Veräußerungskosten – wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Geltendmachung uns zustehender weitergehender Rechte wird hiervon nicht berührt.
- Kommt der Kunde mit der Zahlung von mindestens zwei vereinbarten Zahlungsraten in Verzug, sind wir berechtigt den Leistungsgegenstand wieder in Besitz zu nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen vorgenannter Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, um den Leistungsgegenstand wieder in Besitz nehmen zu können. Ziff. 9.3 S. 3 f. gilt entsprechend.
- Solange sich der Kunde nicht vertragswidrig verhält, ist er berechtigt, den Leistungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern bzw. zu verarbeiten, es sei denn er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, insbesondere Kaufpreis- und Werklohnforderungen, in Höhe des mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung – ohne oder nach Verbindung, Vermischung bzw. Verarbeitung – oder der Verwendung des Leistungsgegenstandes zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages etc. gegen Dritte erwachsen. Bis zum Widerruf durch uns ist der Kunde berechtigt, Forderungen gegen Dritte, die auf den Leistungsgegenstand zurückgehen, einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Von dem Widerrufsrecht machen wir nur für den Fall Gebrauch, dass der Kunde gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Kunden gestellt wird oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Beschädigungen, Abhandenkommen des Leistungsgegenstands oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Unabhängig davon hat er vorab Dritte auf die am Leistungsgegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten der Abwehr einer Beeinträchtigung des Leistungsgegenstandes zu erstatten, haftet der Kunde für den entstehenden Ausfall.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte, insbesondere der Abwehr von Ansprüchen Dritter, die dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt bzw. Sicherungsrechten entgegenstehen, erforderlich sind. Insoweit ersetzt uns der Kunde die uns zur Last fallenden Interventionskosten. Insbesondere hat er die Namen und Anschriften der Schuldner, gegen die abgetretene Forderungen bestehen, mitzuteilen und diesen auf unser Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anforderung eine Urkunde über die erklärten Abtretungen auszustellen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Leistungsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Forderung gegen uns erwächst. Wird der Leistungsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für den durch Verarbeitung bzw. Vermischung entstehenden Gegenstand gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Leistungsgegenstand.
- Der Eigentumsvorbehalt bzw. die Sicherungsrechte gemäß vorstehender Bestimmungen bleiben auch bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
- Wir werden die entstehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist unser Geschäftssitz in 85072 Eichstätt Erfüllungs- und Zahlungsort.
- Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen uns und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Ingolstadt/Donau. Wir bleiben aber berechtigt, auch an jedem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen.
11. Rechtswahl, Schlussbestimmungen
- Für dieses Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederlegt.